Allgemeine
Geschäftsbedingungen P&P
Informationstechnologie GmbH
Stand 30.05.2003
§ 1 Allgemeines
Unsere Bedingungen gelten für
alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte
zwischen P&P Informationstechnologie GmbH,
Postfach 16, 47862 Willich, nachfolgend P&P
genannt und dem Kunden, auch wenn wir
abweichenden Einkaufsbedingungen oder
Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich
ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten
spätestens mit Entgegennahme der Ware oder
Leistung als vereinbart. Abweichungen bedürfen
für jeden einzelnen Vertrag unserer
schriftlichen Bestätigung. Auf die den
Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen
der jeweiligen Hersteller wir ergänzend Bezug
genommen.
§ 2 Angebote
Die Angebote sind hinsichtlich
der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend
und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich
als verbindlich bezeichnet werden. Aufträge
werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch
P&P, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und
den Lieferumfang maßgebend ist,
rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche
Zusagen oder Erklärungen von Mitarbeitern
bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung.
§ 3 Preise
Die bei Vertragsabschluß
vereinbarten Preise basieren auf den bei
Vertragsabschluß gültigen Kostenfaktoren. Sie
gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten als
verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin
mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß, so
gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen
Preise. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer
nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in
Rechnung gestellt und ausgewiesen. Zahlungen
sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen
ohne jeden Abzug fällig. Vergütungen für
Dienstleistungen sind sofort nach
Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig.
Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen
irgendwelcher von P&P nicht anerkannter
Gegenansprüche ist nicht statthaft.
§ 4 Lieferung
Falls nichts anderweitig
vereinbart, verstehen sich die Preise innerhalb
der Bundesrepublik Deutschland frei
Warenannahmestelle des Kunden.
Sämtliche Termine für Lieferungen
und Dienstleistungen von P&P sind nur
verbindlich, wenn sie von P&P schriftlich als
verbindlich bezeichnet worden sind. Die
Lieferfrist beginnt mit dem Tage der
Auftragsannahme, sofern alle technischen Details
zur Ausführung des Auftrages geklärt sind. Für
Software, die nicht von P&P hergestellt wird,
wurde der Liefertermin nach bestem Ermessen
angegeben und setzt eine rechtzeitige
Selbstbelieferung des Softwareherstellers
voraus. P&P ist bemüht den Liefertermin
einzuhalten, jedoch kann eine Gewähr hierfür
nicht übernommen werden.
Bei vereinbarten
Dienstleistungsterminen hat der Kunde P&P den
erforderlichen Zugriff auf die entsprechenden
EDV-Programme, Dokumentation etc. zu gewähren.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Erzeugnisse bleiben
Eigentum von P&P bis zur Erfüllung sämtlicher
Ansprüche die P&P gegen den Auftraggeber hat.
Erzeugnisse dürfen, solange Eigentumsvorbehalt
besteht, nur im ordentlichen Geschäftsverkehr
veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet
werden; durch Verkauf entstehende Forderungen
werden an P&P abgetreten. Das Recht der
Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang
erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung.
§ 6 Softwarenutzungsrechte
An P&P-Software sowie an von P&P
gelieferter Fremdsoftware (Software, die von
einem P&P unabhängigen Software-Lieferanten
entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen
Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen
Unterlagen, wird dem Kunden ein nicht
ausschließliches Nutzungsrecht zum Gebrauch für
persönliche Zwecke oder im Rahmen seines
Geschäftsbetriebes auf einem Computersystem
eingeräumt.
Alle sonstigen Rechte an der
Software und den Dokumentationen einschließlich
Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben
bei P&P bzw. dem Software-Lieferanten.
Die Vergabe von Unterlizenzen ist
nicht zulässig.
Der Kunde hat sicherzustellen,
daß die Software und Dokumentationen ohne
vorherige schriftliche Zustimmung von P&P
Dritten nicht zugänglich sind. Der Kunde trägt
die Verantwortung für die Nutzung und den
eventuellen Mißbrauch von Zugangs- und
Lizenznummern.
Soweit nichts anderes vereinbart
wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit
Auftragsbestätigung und Lieferung der Software,
Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als
erteilt.
§ 7 Lieferung von Software
Die Lieferung nicht von P&P
erstellter Software erfolgt auch dann lediglich
im Rahmen einer Vermittlung zwischen dem
Softwarehersteller bzw. Lieferanten und dem
Auftraggeber von P&P, wenn die Software von P&P
in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall ist
P&P vom Softwarehersteller bzw. Lieferanten zur
Geltendmachung der Kaufpreisforderung im eigenem
Namen berechtigt.
Vertragsbeziehungen entstehen in
diesem Fall nur zwischen dem Auftraggeber und
dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten. Es
gelten die den Vertragsprodukten beiliegenden
Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.
P&P übernimmt keine Haftung für
herstellerbedingte Programmfehler. Insoweit sind
Mängelbeseitigungsansprüche P&P gegenüber
ausgeschlossen. P&P ist allerdings verpflichtet,
dem Auftraggeber die für die Geltendmachung
dieser Ansprüche erforderlichen Angaben zu
machen.
$ 8 Ausfuhrbestimmungen
Der Kunde wird für den Fall des
(Re-) Exports der Produkte die anwendbaren,
insbesondere deutschen und US-amerikanischen
(Re-) Exportbestimmungen beachten und seine
Kunden auf die Gültigkeit dieser (Re-)
Exportbestimmungen hinweisen,
§ 9 Sonstiges
Erfüllungsort für Zahlungen,
Lieferungen und Gerichtsstand bei allen aus
diesem Vertragsverhältnis unmittel- oder
mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz
von P&P.
Für die vertraglichen Beziehungen
gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche
Recht. Das Wiener UN-Abkommen (UNCRITAL) über
den internationalen Warenverkehr ist
ausgeschlossen.
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im
Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein
oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit
aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen
nicht berührt. An Stelle der unwirksamen
Bestimmung oder Vereinbarung soll eine Regelung
gefunden werden, die im Rahmen der gesetzlich
zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel
am nächsten kommt.
|