Allgemeine Geschäftsbedingungen P&P Informationstechnologie GmbH

 

Stand 30.05.2003

 

§ 1 Allgemeines

Unsere Bedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte zwischen P&P Informationstechnologie GmbH, Postfach 16, 47862 Willich, nachfolgend P&P genannt und dem Kunden, auch wenn wir abweichenden Einkaufsbedingungen oder Gegenbestätigungen, die wir hiermit ausdrücklich ablehnen, nicht widersprechen. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als vereinbart. Abweichungen bedürfen für jeden einzelnen Vertrag unserer schriftlichen Bestätigung. Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller wir ergänzend Bezug genommen.

 

 

§ 2 Angebote

Die Angebote sind hinsichtlich der Preise und Liefermöglichkeiten freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Aufträge werden mit ihrer schriftlichen Bestätigung durch P&P, deren Inhalt für das Vertragsverhältnis und den Lieferumfang maßgebend ist, rechtsverbindlich. Nebenabreden und mündliche Zusagen oder Erklärungen von Mitarbeitern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.

 

 

§ 3 Preise

Die bei Vertragsabschluß vereinbarten Preise basieren auf den bei Vertragsabschluß gültigen Kostenfaktoren. Sie gelten für einen Zeitraum von 3 Monaten als verbindlich. Liegt der vereinbarte Liefertermin mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluß, so gelten die bei Lieferung oder Leistung gültigen Preise. Bei Fakturierung wird die Mehrwertsteuer nach dem jeweils gültigen Satz zusätzlich in Rechnung gestellt und ausgewiesen. Zahlungen sind ab Rechnungsdatum innerhalb von 14 Tagen ohne jeden Abzug fällig. Vergütungen für Dienstleistungen sind sofort nach Rechnungserhalt und Abnahme ohne Abzug fällig. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von P&P nicht anerkannter Gegenansprüche ist nicht statthaft.

 

 

§ 4 Lieferung

Falls nichts anderweitig vereinbart, verstehen sich die Preise innerhalb der Bundesrepublik Deutschland frei Warenannahmestelle des Kunden.

Sämtliche Termine für Lieferungen und Dienstleistungen von P&P sind nur verbindlich, wenn sie von P&P schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Lieferfrist beginnt mit dem Tage der Auftragsannahme, sofern alle technischen Details zur Ausführung des Auftrages geklärt sind. Für Software, die nicht von P&P hergestellt wird, wurde der Liefertermin nach bestem Ermessen angegeben und setzt eine rechtzeitige Selbstbelieferung des Softwareherstellers voraus. P&P ist bemüht den Liefertermin einzuhalten, jedoch kann eine Gewähr hierfür nicht übernommen werden.

Bei vereinbarten Dienstleistungsterminen hat der Kunde P&P den erforderlichen Zugriff auf die entsprechenden EDV-Programme, Dokumentation etc. zu gewähren.

 

 

§ 5 Eigentumsvorbehalt

Gelieferte Erzeugnisse bleiben Eigentum von P&P bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche die P&P gegen den Auftraggeber hat. Erzeugnisse dürfen, solange Eigentumsvorbehalt besteht, nur im ordentlichen Geschäftsverkehr veräußert oder verarbeitet und nicht verpfändet werden; durch Verkauf entstehende Forderungen werden an P&P abgetreten. Das Recht der Weiterveräußerung im ordentlichen Geschäftsgang erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung.

 

 

§ 6 Softwarenutzungsrechte

An P&P-Software sowie an von P&P gelieferter Fremdsoftware (Software, die von einem P&P unabhängigen Software-Lieferanten entwickelt wurde) und den jeweils dazugehörigen Dokumentationen, deren Ergänzungen und sonstigen Unterlagen, wird dem Kunden ein nicht ausschließliches Nutzungsrecht zum Gebrauch für persönliche Zwecke oder im Rahmen seines Geschäftsbetriebes auf einem Computersystem eingeräumt.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei P&P bzw. dem Software-Lieferanten.

Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

Der Kunde hat sicherzustellen, daß die Software und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung von P&P Dritten nicht zugänglich sind. Der Kunde trägt die Verantwortung für die Nutzung und den eventuellen Mißbrauch von Zugangs- und Lizenznummern.

Soweit nichts anderes vereinbart wird, gilt das Nutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Software, Dokumentation und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

 

 

§ 7 Lieferung von Software

Die Lieferung nicht von P&P erstellter Software erfolgt auch dann lediglich im Rahmen einer Vermittlung zwischen dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten und dem Auftraggeber von P&P, wenn die Software von P&P in Rechnung gestellt wird. In diesem Fall ist P&P vom Softwarehersteller bzw. Lieferanten zur Geltendmachung der Kaufpreisforderung im eigenem Namen berechtigt.

Vertragsbeziehungen entstehen in diesem Fall nur zwischen dem Auftraggeber und dem Softwarehersteller bzw. Lieferanten. Es gelten die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen der jeweiligen Hersteller.

P&P übernimmt keine Haftung für herstellerbedingte Programmfehler. Insoweit sind Mängelbeseitigungsansprüche P&P gegenüber ausgeschlossen. P&P ist allerdings verpflichtet, dem Auftraggeber die für die Geltendmachung dieser Ansprüche erforderlichen Angaben zu machen.

 

 

$ 8 Ausfuhrbestimmungen

Der Kunde wird für den Fall des (Re-) Exports der Produkte die anwendbaren, insbesondere deutschen und US-amerikanischen (Re-) Exportbestimmungen beachten und seine Kunden auf die Gültigkeit dieser (Re-) Exportbestimmungen hinweisen,

 

 

§ 9 Sonstiges

Erfüllungsort für Zahlungen, Lieferungen und Gerichtsstand bei allen aus diesem Vertragsverhältnis unmittel- oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz von P&P.

Für die vertraglichen Beziehungen gilt das am Erfüllungsort gültige deutsche Recht. Das Wiener UN-Abkommen (UNCRITAL) über den internationalen Warenverkehr ist ausgeschlossen.

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt. An Stelle der unwirksamen Bestimmung oder Vereinbarung soll eine Regelung gefunden werden, die im Rahmen der gesetzlich zulässigen Möglichkeiten der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.







 

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